Bürgerrecht
Abstammung
Das Korporationsbürgerrecht Ursern kann durch Abstammung oder Beschluss erworben werden. Eine Heirat führt weder zum Erwerb noch zum Verlust des Korporationsbürgerrechts.
Bürgerrechtsbestätigung
Talbürgerinnen und Talbürger, welche eine schriftliche Bestätigung des Korporationsbürgerrechts benötigen.
Bemerkung:
- Talbürgerinnen und Talbürger, die durch Abstammung oder durch Beschluss das Korporationsbürgerrecht erlangt haben und nicht im Tal wohnhaft sind.
- Die Gebühr beträgt CHF 20.00 pro Bestätigung
Feststellung Korporationsbürgerrecht
Für eine ehemalige Talbürgerin, die das Talbürgerrecht infolge Heirat (bis zum 19.05.2007) mit einem Nichttalbürger verloren hat. Sowie deren Nachkommen, die vor dem 20.05.2007 geboren sind und die das Korporationsbürgerrecht nicht erworben haben.
Bemerkung:
- Bei einer Heirat mit einem Nichttalbürger ab dem 20.05.2007 verliert eine Talbürgerin das Korporationsbürgerrecht nicht mehr.
- Kinder von Talbürgerinnen, welche nach dem 20.05.2007 geboren sind, erhalten das Korporationsbürgerrecht automatisch.
- Die Gebühr beträgt CHF 100.00 pro Person
Erleichterte Einbürgerung
Für Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen und die mit einem Talbürger oder einer Talbürgerin verheiratet sind, vorausgesetzt, die Ehe besteht bei Gesuchseinreichung seit mindestens 3 Jahren und die Person lebt seit mindestens 5 Jahren im Urserntal. Eingetragene Partnerschaften sind dem gleichgestellt.
Bemerkung:
- Die erleichterte Einbürgerung erfolgt durch den Talrat Ursern.
- Die Gebühr beträgt Fr. 200.00 pro Person.
Ordentliche Einbürgerung
Für Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen und deren Familie seit mindestens 50 Jahren im Urserntal Wohnsitz haben.
Bemerkung:
- Verheiratete Personen können nur gemeinsam mit ihrem Ehepartner eingebürgert werden. Minderjährige eheliche oder adoptierte Kinder werden gleichzeitig eingebürgert.
- Gesuche sind bis zum 31. Dezember einzureichen.
- Die ordentliche Einbürgerung erfolgt durch die Talgemeinde.
- Die Gebühren betragen: CHF 1‘000.00 für eine mündige Person, CHF 1‘200.00 für Ehepaare.
- Für unmündige Kinder werden keine Gebühren erhoben.
Der Gesuchsteller erhält ein Wappen im Ratsaal, falls sein Nachname dort noch nicht vertreten ist.
Frondienst
Sämtliche Weidenutzende sind verpflichtet, zur Erhaltung des Alpgebiets unentgeltlich Pflege- und Unterhaltsarbeiten (Pflichtstunden) im Weidegebiet zu leisten, entsprechend den ihnen verfügten Normalstössen.
Stipendien
Die Korporation Ursern richtet ihren Talbürgerinnen und Talbürgern, die nicht mehr schulpflichtig sind und in Ausbildung stehen, Stipendien aus. (VO 1430; Art. 1)
Bemerkung:
Stipendienberechtigt sind Talbürgerinnen und Talbürger, die in einer politischen Gemeinde des Urserntales Wohnsitz haben. (VO 1430; Art. 2)
Ist der Gesuchsteller minderjährig, muss das Formular von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Strahlerwesen
Allgemein
Mineralien dürfen nur mit einer Bewilligung der Korporation Ursern gewonnen werden. Das Patent ist nur auf Korporationsgebiet (Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp) gültig.
Antrag Strahlerpatent
Das Patent ist bei der Talkanzlei Ursern, alljährlich schriftlich bis zum 31. Mai einzureichen. Die Bewerber müssen eine Haftpflichtversicherung vorweisen sowie ein aktuelles Passfoto beilegen. (VO 1320; Art. 5; Abs. 1 + 2) Das Passfoto muss per Post zugestellt werden.
Das Patent wird jeweils im Juni versendet.
In der Korporation Ursern wird zur Gewinnung von Mineralien zugelassen, wer volljährig und handlungsfähig ist sowie keinen Ausschlussgrund erfüllt. (VO 1320; Art. 2; Abs 1)
Die Gebühren sind im Gebührenreglement geregelt.
Bemerkungen:
- Jugendliche von 14 – 18 Jahren können ein Jugendpatent erwerben, das ihnen das Mineraliensuchen unter der Aufsicht und der Haftung eines volljährigen Patentinhabers erlaubt. (VO 1320; Art. 2; Abs. 2)
- Zusätzliche Fundgebühr (VO 1320; Art. 8; Abs. 1)
Übersteigt der Wert eines Fundes CHF 1'000.00, so ist eine Gebühr von 10 Prozent des Mehrwerts des Fundes abzugeben.
Meldung von Koordinaten
Ein Pateninhaber darf höchstens zwei Fundstellen belegen. (VO 1320 Art. 11, Abs. 2)
Die Koordinaten sind jeweils unverzüglich bei der Talkanzeli mittels untenstehender Eingabe zu melden. Das gleiche gilt für die Aufgabe einer Kluft.
Gesuch Helikoptertransport
Für den Einsatz von Hubschraubern als Transportmittel ist bei der Korporation Ursern vorgängig schriftlich ein Gesuch einzureichen. Reine Personentransporte sind verboten. (VO 1320; Art. 9; Abs. 6)
Bemerkung:
- Der Flug ist mindestens 5 Tage im Voraus mit dem untenstehenden Gesuchsformular bei der Verwaltung anzumelden.
- Bei witterungsbedingten Verschiebungen ist möglichst frühzeitig, mindestens aber 24 Stunden zuvor, ein Ersatztermin mit dem Strahleraufseher Chandra Boog (Mobile 079 840 56 87), zu vereinbaren.
- Übersteigt der Wert eines Fundes Fr. 1'000.--, so ist dieser dem Aufseher zu melden, da eine zusätzliche Gebühr von zehn Prozent auf den Mehrwert erhoben wird. Der Wert wird allenfalls durch einen neutralen Experten festgelegt. Wird der Fund nicht veräussert, so kann die zusätzliche Gebühr auch durch Abgabe eines entsprechenden Teiles des Fundes abgegolten werden.
Gesuch Bohrbewilligung (Antrag Sonderbewilligung für bergmännische Ausbeutung)
Die Fundstelle muss zwingend bei der Korporation Ursern gemeldet sein.
Bemerkung:
- Voraussetzung für eine Sonderbewilligung ist, dass der Gesuchsteller das erforderliche Strahlerpatent der Korporation Ursern seit fünf Jahren besitzt. (VO 1320; Art. 10; Abs. 3)
- Die Sonderbewilligung ist innerhalb von drei Jahren nur einmal möglich. (VO 1320; Art. 10; Abs. 6)
- Die Öffnung der Mineralienkluft darf nur mittels einer Handbohrmaschine und Spaltkeil erfolgen. Die Verwendung von Sprengstoff und Luftkompressoren ist verboten. (VO 1320; Art. 9; Abs. 3)
- Der Gesuchsteller muss zwingend bei den Bohrungen vor Ort sein.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, einen schriftlichen Bericht mit einer Fotodokumentation zuhanden der Korporation Ursern jährlich bis zum 30. November zuzustellen, ansonsten wird die Bewilligung mit sofortiger Wirkung hinfällig.
- Der Korporation Ursern ist gemäss Strahlerverordnung 1320 Artikel 8 eine Fundgebühr zu entrichten.
- Sämtliche weiteren Bestimmungen der Verordnung 1320 haben auch für die Sonderbewilligung für bergmännische Ausbeutung Gültigkeit.
Eine Gebühr für die Bewilligung für bergmännische Ausbeutung muss gemäss Gebührenreglement 1156 der Korporation entrichtet werden.
Diese beträgt CHF 1'000.00. Die Bewilligung gilt jeweils für 3 Jahre. - Bei Nichteinhalten der Vorschriften wird die Bewilligung mit sofortiger Wirkung hinfällig.
Je nach Kluft können noch zusätzliche Auflagen gemacht werden.