Bohrbewilligung

Antrag für eine Sonderbewilligung für bergmännische Ausbeutung

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Korporation Ursern

Folgende Standardauflagen gelten bei der Sonderbewilligung:

  • Voraussetzung für diese Sonderbewilligung ist, dass der Gesuchsteller das erforderliche Strahlerpatent der Korporation Ursern für die betreffenden Jahre erwirbt und nur zwei Klüfte belegt.
  • Die Öffnung der Mineralienkluft darf nur mittels einer Handbohrmaschine und Spaltkeil erfolgen. Die Verwendung von Sprengstoff und Luftkompressoren ist verboten.
  • Der Gesuchsteller muss zwingend bei den Bohrungen vor Ort sein.
  • Der Gesuchsteller wird verpflichtet, einen schriftlichen Bericht mit einer Fotodokumentation zuhanden der Korporation Ursern jährlich bis zum 30. November zuzustellen, ansonsten wird die Bewilligung mit sofortiger Wirkung hinfällig.
  • Der Korporation Ursern ist gemäss Strahlerverordnung 1320 Artikel 8 eine Fundgebühr zu entrichten.
  • Sämtliche weiteren Bestimmungen der Verordnung 1320 haben auch für diese Sonderbewilligung Gültigkeit.
  • Eine Gebühr für die Bewilligung für bergmännische Ausbeutung muss gemäss Gebührenreglement 1156 der Korporation entrichtet werden.
  • Diese beträgt CHF 1'000.00. Die Bewilligung gilt jeweils für 3 Jahre.
  • Bei Nichteinhalten der Vorschriften wird die Bewilligung mit sofortiger Wirkung hinfällig.

Je nach Kluft könnten noch zusätzliche Auflagen dazu kommen.