Folgende Standardauflagen gelten bei der Sonderbewilligung:
- Voraussetzung für diese Sonderbewilligung ist, dass der Gesuchsteller das erforderliche Strahlerpatent der Korporation Ursern für die betreffenden Jahre erwirbt und nur zwei Klüfte belegt.
- Die Öffnung der Mineralienkluft darf nur mittels einer Handbohrmaschine und Spaltkeil erfolgen. Die Verwendung von Sprengstoff und Luftkompressoren ist verboten.
- Der Gesuchsteller muss zwingend bei den Bohrungen vor Ort sein.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, einen schriftlichen Bericht mit einer Fotodokumentation zuhanden der Korporation Ursern jährlich bis zum 30. November zuzustellen, ansonsten wird die Bewilligung mit sofortiger Wirkung hinfällig.
- Der Korporation Ursern ist gemäss Strahlerverordnung 1320 Artikel 8 eine Fundgebühr zu entrichten.
- Sämtliche weiteren Bestimmungen der Verordnung 1320 haben auch für diese Sonderbewilligung Gültigkeit.
- Eine Gebühr für die Bewilligung für bergmännische Ausbeutung muss gemäss Gebührenreglement 1156 der Korporation entrichtet werden.
- Diese beträgt CHF 1'000.00. Die Bewilligung gilt jeweils für 3 Jahre.
- Bei Nichteinhalten der Vorschriften wird die Bewilligung mit sofortiger Wirkung hinfällig.
Je nach Kluft könnten noch zusätzliche Auflagen dazu kommen.